SATZUNG DES KUNSTVEREINS BADEN-BADEN E.V.
  Stand: 05. März 2023
  § 1
  Name und Sitz
  1. Der Verein führt den Namen „Kunstverein Baden-Baden e.V“ 
  und ist eingetragen beim Amtsgericht
  Baden-Baden unter Vereinsregister Nr. 200408.
  2. Sitz des Vereins ist Baden-Baden.
  § 2
  Ziele und Aufgaben
  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar 
  gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts
  „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabeordnung: er ist selbstlos 
  tätig und verfolgt nicht in
  erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  2. Zweck des Vereins ist die Förderung der Kunst und der Kultur in 
  Baden-Baden. Der Satzungszweck
  wird verwirklicht insbesondere durch die Durchführung von 
  Ausstellungen, Vorträgen,
  Projekten, Kunstmessen, Kulturaustausch mit den Partnerstädten 
  von Baden-Baden und Betreiben
  einer Atelier-Galerie für zeitgenössische Kunst in Baden-Baden.
  3. Der Verein unterstützt und fördert auch Personen, die am 
  Anfang ihrer künstlerischen Entwicklung
  stehen (Kinder, Jugendliche und Erwachsene) und Menschen mit 
  Behinderung.
  4. Der Verein ist überparteilich und unkonfessionell.
  5. Die Mittel des Vereins dürfen nur den satzungsgemäßen 
  Zwecken entsprechend verwendet
  werden. Vereinsämter werden grundsätzlich ehrenamtlich 
  ausgeübt. Die Mitglieder erhalten keine
  Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch 
  Ausgaben, die den Zwecken des
  Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe 
  Vergütungen begünstigt werden.
  § 3
  Mitgliedschaft
  1. Mitglied kann jede natürliche und juristische Person werden. In 
  Mitgliederversammlungen steht
  das aktive Wahlrecht Mitgliedern, die das 18. Lebensjahr vollendet 
  haben, zu.
  2. Die Mitglieder haben die in der Jahreshauptversammlung 
  festgesetzten Beiträge zu entrichten.
  Jedes Mitglied kann sich freiwillig auf Widerruf zu höheren 
  Beiträgen verpflichten.
  3. Die Mitgliedschaft kann schriftlich beim Vorstand beantragt 
  werden. Der Vorstand entscheidet
  über den Aufnahmeantrag. Bei Minderjährigen ist der 
  Aufnahmeantrag durch die gesetzlichen
  Vertreter zu stellen.
  4. Die Mitgliedschaft endet
  a.) mit dem Tod des Mitglieds,
  b.) durch schriftliche Kündigung zum Schluss eines Kalenderjahres 
  mit einer vierteljährlichen Kündigungsfrist
  für Jahresmitglieder.
  c.) durch schriftliche Kündigung mit einer vierteljährlichen 
  Kündigungsfrist innerhalb eines Kalenderjahres
  für Ateliermitglieder. Die Aufnahme als Jahresmitglied ist 
  gesondert zu beantragen.
  5. Ausgeschlossen aus dem Verein kann werden, wer den 
  Bestrebungen des Vereins beharrlich entgegenhandelt
  oder trotz Mahnung mit dem Beitrag mehr als ein Jahr rückständig 
  ist.
  6. Ausgetretene oder ausgeschlossene Mitglieder verlieren 
  jeglichen Anspruch auf das Vereinsvermögen.
  Die ordentliche Mitgliedschaft alleine berechtigt nicht zur 
  Teilnahme an Ausstellungen.
  § 4
  Organe des Vereins
  1. Die Organe des Vereins sind:
  a.) die Mitgliederversammlung
  b.) der Vorstand
  2. Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung, in der unter 
  anderem die Aufgabengebiete der
  Vorstandsmitglieder festgelegt sind.
  § 5
  Vorstand
  1. Dem Gesamtvorstand gehören an:
  a. + b. + c. drei gleichberechtigte Vorsitzende (Vorstandsteam)
  d. die/der Kassenwart/in
  e. die/der Schriftführer/in
  f. + g. die 2 Beisitzer/innen
  2. Der Vorsitzende oder eine/r seiner Stellvertreter beruft die 
  Vorstandssitzung ein. Der Vorstand
  wird auf die Dauer von 2 Jahren von der Mitgliederversammlung 
  gewählt; er bleibt so lange im
  Amt, bis eine Neuwahl erfolgt ist. Die Zuständigkeit der drei 
  Vorsitzenden regeln diese untereinander. Diese werden in einem 
  Geschäftsverteilungsplan festgehalten, der den Mitgliedern 
  spätestens 6 Wochen nach der Wahl durch Veröffentlichung auf 
  der Homepage des Vereins kenntlich gemacht wird. 
  Zuständigkeitsänderungen sind jederzeit möglich und 
  unverzüglich zu veröffentlichen. Jeweils zwei der drei 
  gleichberechtigten Vorsitzenden vertreten den Verein gemeinsam 
  gerichtlich und außergerichtlich gem. §26BGB. Die 
  Vertretungsmacht der Vorsitzenden bei Rechtsgeschäften ist in 
  einer Geschäftsordnung geregelt.
  3. Die Beschlüsse des Vorstandes werden mit einfacher 
  Stimmenmehrheit der Erschienen gefasst, bei Stimmengleichheit 
  gilt ein Antrag als abgelehnt.
  4. Der Kassierer führt die , Kasse, er erstattet der 
  Mitgliederversammlung einen Kassenbericht am
  Ende des Geschäftsjahres. Das Geschäftsjahr entspricht dem 
  Kalenderjahr.
  5. Der Schriftführer fertigt über die Vorstandssitzungen und 
  Mitgliederversammlungen Niederschriften
  an. Die Niederschriften sind für die Mitglieder einsehbar.
  6. Die Vorstandsmitglieder werden von der 
  Mitgliederversammlung aus der Reihe der Mitglieder
  gewählt, die Vorstandsmitglieder sind einzeln zu wählen. Das Amt 
  eines Vorstandsmitgliedes
  erlischt, wenn die Mitgliedschaft im Verein endet oder dem 
  betreffenden Mitglied in einer Mitgliederversammlung
  mit Mehrheit der anwesenden Mitglieder das Vertrauen entzogen 
  wird. Bei
  vorzeitigem Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes kann der 
  Vorstand für die Zeit bis zur nächsten
  Mitgliederversammlung aus der Reihe der Mitglieder einen 
  Vertreter bestellen.
  7. Es wird ein/e Kassenprüfer/in durch die Mitgliederversammlung 
  für die Dauer von 2 Jahren bestellt
  ; er/sie bleibt solange im Amt, bis eine Neuwahl erfolgt ist.
  § 6
  Versammlungen
  1. Die Mitgliederversammlungen beschließen mit einfacher 
  Mehrheit der anwesenden Mitglieder
  insbesondere über:
  a. Beiträge
  b. Entlastung des Vorstandes
  c. Wahl des Vorstandes
  d. Wahl des/der Kassenprüfers/in
  e. Geschäftsordnungen
  f. die Dreiviertelmehrheit der anwesenden Mitglieder über 
  Satzungsänderungen und Auflösung
  des Vereins.
  2. Möglichst im 1. Quartal eines jeden Jahres hält der Verein eine 
  Mitgliederversammlung als Jahreshauptversammlung
  ab. Sie ist vom Vorstand schriftlich und per E-mail mit einer Frist 
  von zwei
  Wochen (Datum des Absendetages) unter Angabe der 
  Tagesordnung einzuberufen.
  3. Außerordentliche Mitgliederversammlungen kann der Vorstand 
  nach Bedarf einberufen. Er muss
  dies binnen eines Monats tun, wenn ein Zehntel der Mitglieder 
  dies beantragt. Die Einberufung der
  Mitgliederversammlungen hat durch den Vorstand mindestens 14 
  Tage vorher durch schriftliche
  Benachrichtigung oder per E-mail der Mitglieder unter 
  Bekanntgabe der Tagesordnung zu erfolgen.
  4. Bei Abstimmung entscheidet die einfache Stimmenmehrheit der 
  erschienenen Mitglieder. Es sei
  denn, dass dies in der Satzung anders geregelt ist. Bei 
  Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.
  Eine Vertretung bei Abstimmung ist nicht zulässig.
  5. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein 
  Protokoll zu führen, welches von dem
  Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen 
  ist. Die Niederschriften sind aufzubewahren
  und jedem Mitglied auf Verlangen zur Einsichtnahme vorzulegen.
  6. Satzungsänderungen, die von Gerichts- oder Finanzbehörden 
  aus formalen Gründen verlangt
  werden, kann der Vorstand von sich aus vornehmen. Diese 
  Satzungsänderungen müssen allen Vereinsmitgliedern
  alsbald öffentlich bekannt gemacht werden.
  § 7
  Haftung
  1. Für sämtliche Verbindlichkeiten des Kunstvereins Baden-Baden 
  e.V. haftet ausschließlich das
  Vereinsvermögen.
  § 8
  Auflösung
  1. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall 
  seines steuerbegünstigten Zwecks
  fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt Baden-Baden, die es 
  unmittelbar und ausschließlich für
  kulturelle Zwecke zu verwenden hat. Diese Satzung tritt am Tag 
  des Beschlusses durch die Mitgliederversammlung
  in Kraft.
 
 
  
 
 
  
 
 
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  KUNST VEREIN BADEN BADEN e.V.
 
 
 
 
 
 
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