KUNST VEREIN BADEN BADEN e.V.

„Kunst wischt den Staub des

Alltags von der Seele."

Pablo Picasso
Atelier
SATZUNG DES KUNSTVEREINS BADEN-BADEN E.V. Stand: 05. März 2023 § 1 Name und Sitz 1. Der Verein führt den Namen „Kunstverein Baden-Baden e.V“ und ist eingetragen beim Amtsgericht Baden-Baden unter Vereinsregister Nr. 200408. 2. Sitz des Vereins ist Baden-Baden. § 2 Ziele und Aufgaben 1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabeordnung: er ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. 2. Zweck des Vereins ist die Förderung der Kunst und der Kultur in Baden-Baden. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch die Durchführung von Ausstellungen, Vorträgen, Projekten, Kunstmessen, Kulturaustausch mit den Partnerstädten von Baden-Baden und Betreiben einer Atelier-Galerie für zeitgenössische Kunst in Baden-Baden. 3. Der Verein unterstützt und fördert auch Personen, die am Anfang ihrer künstlerischen Entwicklung stehen (Kinder, Jugendliche und Erwachsene) und Menschen mit Behinderung. 4. Der Verein ist überparteilich und unkonfessionell. 5. Die Mittel des Vereins dürfen nur den satzungsgemäßen Zwecken entsprechend verwendet werden. Vereinsämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. § 3 Mitgliedschaft 1. Mitglied kann jede natürliche und juristische Person werden. In Mitgliederversammlungen steht das aktive Wahlrecht Mitgliedern, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, zu. 2. Die Mitglieder haben die in der Jahreshauptversammlung festgesetzten Beiträge zu entrichten. Jedes Mitglied kann sich freiwillig auf Widerruf zu höheren Beiträgen verpflichten. 3. Die Mitgliedschaft kann schriftlich beim Vorstand beantragt werden. Der Vorstand entscheidet über den Aufnahmeantrag. Bei Minderjährigen ist der Aufnahmeantrag durch die gesetzlichen Vertreter zu stellen. 4. Die Mitgliedschaft endet a.) mit dem Tod des Mitglieds, b.) durch schriftliche Kündigung zum Schluss eines Kalenderjahres mit einer vierteljährlichen Kündigungsfrist für Jahresmitglieder. c.) durch schriftliche Kündigung mit einer vierteljährlichen Kündigungsfrist innerhalb eines Kalenderjahres für Ateliermitglieder. Die Aufnahme als Jahresmitglied ist gesondert zu beantragen. 5. Ausgeschlossen aus dem Verein kann werden, wer den Bestrebungen des Vereins beharrlich entgegenhandelt oder trotz Mahnung mit dem Beitrag mehr als ein Jahr rückständig ist. 6. Ausgetretene oder ausgeschlossene Mitglieder verlieren jeglichen Anspruch auf das Vereinsvermögen. Die ordentliche Mitgliedschaft alleine berechtigt nicht zur Teilnahme an Ausstellungen. § 4 Organe des Vereins 1. Die Organe des Vereins sind: a.) die Mitgliederversammlung b.) der Vorstand 2. Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung, in der unter anderem die Aufgabengebiete der Vorstandsmitglieder festgelegt sind. § 5 Vorstand 1. Dem Gesamtvorstand gehören an: a. + b. + c. drei gleichberechtigte Vorsitzende (Vorstandsteam) d. die/der Kassenwart/in e. die/der Schriftführer/in f. + g. die 2 Beisitzer/innen 2. Der Vorsitzende oder eine/r seiner Stellvertreter beruft die Vorstandssitzung ein. Der Vorstand wird auf die Dauer von 2 Jahren von der Mitgliederversammlung gewählt; er bleibt so lange im Amt, bis eine Neuwahl erfolgt ist. Die Zuständigkeit der drei Vorsitzenden regeln diese untereinander. Diese werden in einem Geschäftsverteilungsplan festgehalten, der den Mitgliedern spätestens 6 Wochen nach der Wahl durch Veröffentlichung auf der Homepage des Vereins kenntlich gemacht wird. Zuständigkeitsänderungen sind jederzeit möglich und unverzüglich zu veröffentlichen. Jeweils zwei der drei gleichberechtigten Vorsitzenden vertreten den Verein gemeinsam gerichtlich und außergerichtlich gem. §26BGB. Die Vertretungsmacht der Vorsitzenden bei Rechtsgeschäften ist in einer Geschäftsordnung geregelt. 3. Die Beschlüsse des Vorstandes werden mit einfacher Stimmenmehrheit der Erschienen gefasst, bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. 4. Der Kassierer führt die , Kasse, er erstattet der Mitgliederversammlung einen Kassenbericht am Ende des Geschäftsjahres. Das Geschäftsjahr entspricht dem Kalenderjahr. 5. Der Schriftführer fertigt über die Vorstandssitzungen und Mitgliederversammlungen Niederschriften an. Die Niederschriften sind für die Mitglieder einsehbar. 6. Die Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung aus der Reihe der Mitglieder gewählt, die Vorstandsmitglieder sind einzeln zu wählen. Das Amt eines Vorstandsmitgliedes erlischt, wenn die Mitgliedschaft im Verein endet oder dem betreffenden Mitglied in einer Mitgliederversammlung mit Mehrheit der anwesenden Mitglieder das Vertrauen entzogen wird. Bei vorzeitigem Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes kann der Vorstand für die Zeit bis zur nächsten Mitgliederversammlung aus der Reihe der Mitglieder einen Vertreter bestellen. 7. Es wird ein/e Kassenprüfer/in durch die Mitgliederversammlung für die Dauer von 2 Jahren bestellt ; er/sie bleibt solange im Amt, bis eine Neuwahl erfolgt ist. § 6 Versammlungen 1. Die Mitgliederversammlungen beschließen mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder insbesondere über: a. Beiträge b. Entlastung des Vorstandes c. Wahl des Vorstandes d. Wahl des/der Kassenprüfers/in e. Geschäftsordnungen f. die Dreiviertelmehrheit der anwesenden Mitglieder über Satzungsänderungen und Auflösung des Vereins. 2. Möglichst im 1. Quartal eines jeden Jahres hält der Verein eine Mitgliederversammlung als Jahreshauptversammlung ab. Sie ist vom Vorstand schriftlich und per E-mail mit einer Frist von zwei Wochen (Datum des Absendetages) unter Angabe der Tagesordnung einzuberufen. 3. Außerordentliche Mitgliederversammlungen kann der Vorstand nach Bedarf einberufen. Er muss dies binnen eines Monats tun, wenn ein Zehntel der Mitglieder dies beantragt. Die Einberufung der Mitgliederversammlungen hat durch den Vorstand mindestens 14 Tage vorher durch schriftliche Benachrichtigung oder per E-mail der Mitglieder unter Bekanntgabe der Tagesordnung zu erfolgen. 4. Bei Abstimmung entscheidet die einfache Stimmenmehrheit der erschienenen Mitglieder. Es sei denn, dass dies in der Satzung anders geregelt ist. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Eine Vertretung bei Abstimmung ist nicht zulässig. 5. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu führen, welches von dem Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist. Die Niederschriften sind aufzubewahren und jedem Mitglied auf Verlangen zur Einsichtnahme vorzulegen. 6. Satzungsänderungen, die von Gerichts- oder Finanzbehörden aus formalen Gründen verlangt werden, kann der Vorstand von sich aus vornehmen. Diese Satzungsänderungen müssen allen Vereinsmitgliedern alsbald öffentlich bekannt gemacht werden. § 7 Haftung 1. Für sämtliche Verbindlichkeiten des Kunstvereins Baden-Baden e.V. haftet ausschließlich das Vereinsvermögen. § 8 Auflösung 1. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines steuerbegünstigten Zwecks fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt Baden-Baden, die es unmittelbar und ausschließlich für kulturelle Zwecke zu verwenden hat. Diese Satzung tritt am Tag des Beschlusses durch die Mitgliederversammlung in Kraft.
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„Kunst wischt den Staub des

Alltags von der Seele."

Atelier
SATZUNG DES KUNSTVEREINS BADEN-BADEN E.V. Stand: 05. März 2023 § 1 Name und Sitz 1. Der Verein führt den Namen „Kunstverein Baden-Baden e.V“ und ist eingetragen beim Amtsgericht Baden-Baden unter Vereinsregister Nr. 200408. 2. Sitz des Vereins ist Baden-Baden. § 2 Ziele und Aufgaben 1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabeordnung: er ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. 2. Zweck des Vereins ist die Förderung der Kunst und der Kultur in Baden-Baden. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch die Durchführung von Ausstellungen, Vorträgen, Projekten, Kunstmessen, Kulturaustausch mit den Partnerstädten von Baden-Baden und Betreiben einer Atelier-Galerie für zeitgenössische Kunst in Baden-Baden. 3. Der Verein unterstützt und fördert auch Personen, die am Anfang ihrer künstlerischen Entwicklung stehen (Kinder, Jugendliche und Erwachsene) und Menschen mit Behinderung. 4. Der Verein ist überparteilich und unkonfessionell. 5. Die Mittel des Vereins dürfen nur den satzungsgemäßen Zwecken entsprechend verwendet werden. Vereinsämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. § 3 Mitgliedschaft 1. Mitglied kann jede natürliche und juristische Person werden. In Mitgliederversammlungen steht das aktive Wahlrecht Mitgliedern, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, zu. 2. Die Mitglieder haben die in der Jahreshauptversammlung festgesetzten Beiträge zu entrichten. Jedes Mitglied kann sich freiwillig auf Widerruf zu höheren Beiträgen verpflichten. 3. Die Mitgliedschaft kann schriftlich beim Vorstand beantragt werden. Der Vorstand entscheidet über den Aufnahmeantrag. Bei Minderjährigen ist der Aufnahmeantrag durch die gesetzlichen Vertreter zu stellen. 4. Die Mitgliedschaft endet a.) mit dem Tod des Mitglieds, b.) durch schriftliche Kündigung zum Schluss eines Kalenderjahres mit einer vierteljährlichen Kündigungsfrist für Jahresmitglieder. c.) durch schriftliche Kündigung mit einer vierteljährlichen Kündigungsfrist innerhalb eines Kalenderjahres für Ateliermitglieder. Die Aufnahme als Jahresmitglied ist gesondert zu beantragen. 5. Ausgeschlossen aus dem Verein kann werden, wer den Bestrebungen des Vereins beharrlich entgegenhandelt oder trotz Mahnung mit dem Beitrag mehr als ein Jahr rückständig ist. 6. Ausgetretene oder ausgeschlossene Mitglieder verlieren jeglichen Anspruch auf das Vereinsvermögen. Die ordentliche Mitgliedschaft alleine berechtigt nicht zur Teilnahme an Ausstellungen. § 4 Organe des Vereins 1. Die Organe des Vereins sind: a.) die Mitgliederversammlung b.) der Vorstand 2. Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung, in der unter anderem die Aufgabengebiete der Vorstandsmitglieder festgelegt sind. § 5 Vorstand 1. Dem Gesamtvorstand gehören an: a. + b. + c. drei gleichberechtigte Vorsitzende (Vorstandsteam) d. die/der Kassenwart/in e. die/der Schriftführer/in f. + g. die 2 Beisitzer/innen 2. Der Vorsitzende oder eine/r seiner Stellvertreter beruft die Vorstandssitzung ein. Der Vorstand wird auf die Dauer von 2 Jahren von der Mitgliederversammlung gewählt; er bleibt so lange im Amt, bis eine Neuwahl erfolgt ist. Die Zuständigkeit der drei Vorsitzenden regeln diese untereinander. Diese werden in einem Geschäftsverteilungsplan festgehalten, der den Mitgliedern spätestens 6 Wochen nach der Wahl durch Veröffentlichung auf der Homepage des Vereins kenntlich gemacht wird. Zuständigkeitsänderungen sind jederzeit möglich und unverzüglich zu veröffentlichen. Jeweils zwei der drei gleichberechtigten Vorsitzenden vertreten den Verein gemeinsam gerichtlich und außergerichtlich gem. §26BGB. Die Vertretungsmacht der Vorsitzenden bei Rechtsgeschäften ist in einer Geschäftsordnung geregelt. 3. Die Beschlüsse des Vorstandes werden mit einfacher Stimmenmehrheit der Erschienen gefasst, bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. 4. Der Kassierer führt die , Kasse, er erstattet der Mitgliederversammlung einen Kassenbericht am Ende des Geschäftsjahres. Das Geschäftsjahr entspricht dem Kalenderjahr. 5. Der Schriftführer fertigt über die Vorstandssitzungen und Mitgliederversammlungen Niederschriften an. Die Niederschriften sind für die Mitglieder einsehbar. 6. Die Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung aus der Reihe der Mitglieder gewählt, die Vorstandsmitglieder sind einzeln zu wählen. Das Amt eines Vorstandsmitgliedes erlischt, wenn die Mitgliedschaft im Verein endet oder dem betreffenden Mitglied in einer Mitgliederversammlung mit Mehrheit der anwesenden Mitglieder das Vertrauen entzogen wird. Bei vorzeitigem Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes kann der Vorstand für die Zeit bis zur nächsten Mitgliederversammlung aus der Reihe der Mitglieder einen Vertreter bestellen. 7. Es wird ein/e Kassenprüfer/in durch die Mitgliederversammlung für die Dauer von 2 Jahren bestellt ; er/sie bleibt solange im Amt, bis eine Neuwahl erfolgt ist. § 6 Versammlungen 1. Die Mitgliederversammlungen beschließen mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder insbesondere über: a. Beiträge b. Entlastung des Vorstandes c. Wahl des Vorstandes d. Wahl des/der Kassenprüfers/in e. Geschäftsordnungen f. die Dreiviertelmehrheit der anwesenden Mitglieder über Satzungsänderungen und Auflösung des Vereins. 2. Möglichst im 1. Quartal eines jeden Jahres hält der Verein eine Mitgliederversammlung als Jahreshauptversammlung ab. Sie ist vom Vorstand schriftlich und per E-mail mit einer Frist von zwei Wochen (Datum des Absendetages) unter Angabe der Tagesordnung einzuberufen. 3. Außerordentliche Mitgliederversammlungen kann der Vorstand nach Bedarf einberufen. Er muss dies binnen eines Monats tun, wenn ein Zehntel der Mitglieder dies beantragt. Die Einberufung der Mitgliederversammlungen hat durch den Vorstand mindestens 14 Tage vorher durch schriftliche Benachrichtigung oder per E-mail der Mitglieder unter Bekanntgabe der Tagesordnung zu erfolgen. 4. Bei Abstimmung entscheidet die einfache Stimmenmehrheit der erschienenen Mitglieder. Es sei denn, dass dies in der Satzung anders geregelt ist. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Eine Vertretung bei Abstimmung ist nicht zulässig. 5. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu führen, welches von dem Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist. Die Niederschriften sind aufzubewahren und jedem Mitglied auf Verlangen zur Einsichtnahme vorzulegen. 6. Satzungsänderungen, die von Gerichts- oder Finanzbehörden aus formalen Gründen verlangt werden, kann der Vorstand von sich aus vornehmen. Diese Satzungsänderungen müssen allen Vereinsmitgliedern alsbald öffentlich bekannt gemacht werden. § 7 Haftung 1. Für sämtliche Verbindlichkeiten des Kunstvereins Baden-Baden e.V. haftet ausschließlich das Vereinsvermögen. § 8 Auflösung 1. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines steuerbegünstigten Zwecks fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt Baden-Baden, die es unmittelbar und ausschließlich für kulturelle Zwecke zu verwenden hat. Diese Satzung tritt am Tag des Beschlusses durch die Mitgliederversammlung in Kraft.
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